Grundsteuer B Gutachten
(Baden-Württemberg)
Haben Sie im Rahmen der Grundsteuerreform einen Feststellungsbescheid erhalten, der Ihnen unangemessen hoch erscheint? Mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Wert des Grund und Bodens gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG können Sie sich gegen fehlerhafte oder unpassende pauschale Bodenrichtwerte rechtssicher zur Wehr setzen.
Das Problem der pauschalen Bodenrichtwertzonen
Die neuen Bodenrichtwerte (BRW) der Gutachterausschüsse bilden oft riesige, heterogene Zonen ab. Individuelle Nachteile Ihres konkreten Grundstücks – wie extreme Hanglage, Lärmimmissionen, ungünstiger Grundstückszuschnitt, Grunddienstbarkeiten oder Altlasten – fließen in den pauschalen Bescheid des Finanzamts nicht ein.
Die gesetzliche Lösung: Nachweis des tatsächlichen Werts
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat in § 38 Abs. 4 LGrStG eine Öffnungsklausel verankert. Sie ermöglicht es Grundstückseigentümern, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Bodenwert ihres Grundstücks wesentlich niedriger ist als der pauschal angesetzte Bodenrichtwert.
Voraussetzung: Weicht der tatsächliche Wert um mehr als 30 % nach unten ab, muss das Finanzamt den gutachterlich ermittelten, niedrigeren Wert für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags zwingend heranziehen.
Mein 3-Stufen-Vorgehen für Sie
Kostenfreie Vorab-Prüfung der Erfolgsaussichten anhand Ihres Bescheids
Ortsbesichtigung und exakte Dokumentation aller wertmindernden Grundstücksmerkmale
Erstellung eines methodisch unangreifbaren Gutachtens zur Vorlage beim Finanzamt
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Haben Sie einen zu hohen Grundsteuerbescheid in Baden-Württemberg erhalten? Senden Sie mir die Eckdaten oder den festgestellten Bodenrichtwert für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Hinweis: Meine Gutachten liefern eine unabhängige, sachverständige Beurteilung von Bodenwerten. Sie stellen ausdrücklich keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Bitte stimmen Sie das genaue Vorgehen im Rechtsbehelfsverfahren stets mit Ihrem Steuerberater ab.
