Steuerliche Wertermittlung & Kaufpreisteilung
Finanzämter nutzen für die steuerliche Bewertung von Immobilien meist pauschalierende, stark typisierte Massenverfahren (§§ 176 ff. BewG). Diese führen bei älteren Gebäuden, sanierungsbedürftigen Objekten oder atypischen Grundstücken nicht selten zu massiv überhöhten Steuerfestsetzungen. Durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten erbringen Sie den gesetzlichen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG und schaffen eine objektive, unangreifbare Bemessungsgrundlage.
Das Nachweisrecht des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)
Der Gesetzgeber räumt Steuerpflichtigen in § 198 BewG ausdrücklich das Recht ein, einen geringeren tatsächlichen Marktwert gegenüber der behördlichen Typisierung nachzuweisen („Öffnungsklausel“). Voraussetzung ist jedoch ein methodisch einwandfreies Vollgutachten nach den Vorgaben der ImmoWertV durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen (DIAZert).
Erbschafts- & Schenkungssteuer
Belastbarer Nachweis für das Finanzamt, wenn der festgesetzte Steuerwert deutlich über dem realistischen Marktwert liegt. Erspart oft fünfstellige Steuernachzahlungen.
Kaufpreisaufteilung (Gebäude-AfA)
Sachverständige Aufteilung in Boden- und Gebäudewert, um die Abschreibungsgrundlage bei vermieteten Objekten gegen willkürliche Kürzungsansätze der Finanzverwaltung abzusichern.
Gerichtliche Anlässe & Betreuungsverfahren
Neben rein steuerlichen Anlässen erstelle ich neutrale Wertgutachten für gerichtliche Prozesse. Ob für das Betreuungsgericht beim genehmigungspflichtigen Verkauf einer Immobilie durch einen Betreuer oder für Zwangsversteigerungen – hier gewährleisten meine Zertifizierung und lückenlose Methodik höchste behördliche Rechtssicherheit.
Überhöhten Steuerbescheid prüfen lassen
Haben Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten oder möchten Sie den Kaufpreis steueroptimal aufteilen? Senden Sie mir kurz die Eckdaten zur unverbindlichen Ersteinschätzung.
Hinweis: Meine Gutachten liefern eine unabhängige, sachverständige Beurteilung des Verkehrswerts nach ImmoWertV. Sie stellen ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Bitte stimmen Sie die steuerlichen Aspekte stets mit Ihrem Steuerberater ab.
