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Kaufpreisteilung: Grund & Boden vs. Gebäudewert für die AfA

Veröffentlicht am 13. Juni 2026
Inhaltsverzeichnis

Kaufpreisteilung: Grund & Boden vs. Gebäudewert für die AfA

Für Immobilieninvestoren und Vermieter in Würzburg, Wertheim, Kitzingen und der Region Unterfranken ist die Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Grund- und Bodenanteil sowie Gebäudeanteil von zentraler steuerlicher Bedeutung. Der Grund: Nur der Gebäudeanteil ist im Rahmen der AfA (Absetzung für Abnutzung) steuerlich abschreibbar.


1. Das Problem mit der Arbeitshilfe des BMF

Im notariellen Kaufvertrag wird häufig eine Aufteilung vereinbart. Das Finanzamt akzeptiert diese vertragliche Kaufpreisteilung jedoch keineswegs blind, sondern prüft sie systematisch mit dem Excel-Tool der Finanzverwaltung (sogenannte „Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisteilung“).

Schwachstelle der BMF-Arbeitshilfe:

Die BMF-Arbeitshilfe berechnet den Bodenwert starr anhand des Bodenrichtwerts und ordnet dem Gebäude oft einen unverhältnismäßig geringen Wert zu. Dadurch sinkt die jährliche Abschreibungsgrundlage für den Eigentümer drastisch.


2. BFH-Rechtsprechung & Nachweis durch Sachverständigengutachten

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. IX R 26/19) hat eindeutig entschieden, dass die BMF-Arbeitshilfe das vertraglich vereinbarte Wertverhältnis nicht einfach überschreiben darf, wenn eine qualifizierte Ermittlung vorliegt.

Ein qualifiziertes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nach ImmoWertV ist das rechtlich anerkannte Mittel, um:

  1. Den tatsächlichen Wert von Grund und Boden unter Berücksichtigung von GFZ-Umrechnungskoeffizienten korrekt abzuleiten.
  2. Den realen Substanzwert und Zustand des Gebäudes im Rahmen einer Ortseinsicht zu dokumentieren.
  3. Die vertragliche Kaufpreisteilung gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen oder eine objektivierte Aufteilung zu liefern.

Zusammen mit dem Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer für die Gebäude-AfA schöpfen Kapitalanleger so das maximale legale Steuereinsparpotenzial aus.


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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Die steuerliche und rechtliche Würdigung eines Gutachtens obliegt der jeweils zuständigen Finanzbehörde bzw. dem Steuerberater.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel wurde zur allgemeinen Information mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und redaktionell geprüft. Er dient reinen Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder bindende gutachterliche Beratung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen. Für eine verbindliche und fachlich belastbare Bewertung Ihres individuellen Falles nutzen Sie bitte unsere persönliche Beratung.

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