Scheidung & Immobilie: Wertermittlung für den Zugewinnausgleich
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Scheidung & Immobilie: Wertermittlung für den Zugewinnausgleich
Die gemeinsame Immobilie ist im Rahmen einer Ehescheidung in Würzburg, Wertheim oder Unterfranken meist der bedeutendste Vermögenswert. Um langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist eine unparteiische Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen die beste Grundlage.
1. Das Stichtagsprinzip im Familienrecht (§ 1375 BGB)
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unterscheidet das Familienrecht strikt zwischen zwei Stichtagen:
- Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung): Welchen Wert hatte die Immobilie bei der Heirat? (Wichtig: Das Anfangsvermögen wird über den Verbraucherpreisindex VPI inflationsbereinigt).
- Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags): Welchen Verkehrswert hat die Immobilie an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt wird?
Der steuerliche und familiengerichtlich relevante Verkehrswert wird vom Sachverständigen nach den normierten Verfahren der ImmoWertV 2021 (Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren) ermittelt.
2. Warum Maklerschätzungen vor Gericht scheitern
Verkaufswertschätzungen von Immobilienmaklern sind für Zugewinnausgleichsberechnungen ungeeignet, da Makler naturgemäß Vermittlungsinteressen verfolgen und keine unparteiischen Sachverständigen sind.
Gerichte und Fachanwälte für Familienrecht fordern in der Regel ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB von einem zertifizierten Immobiliengutachter (DIAZert / ISO 17024).
3. Gemeinsame Beauftragung spart Kosten
Tipp für Trennungspaare: Beauftragen beide Ehegatten den Gutachter einvernehmlich gemeinsam, teilen sich beide Parteien die Honorarkosten für das Gutachten. Das Ergebnis wird von beiden Anwälten als faire Verhandlungsgrundlage anerkannt.
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Als zertifizierter Gutachter erstelle ich unparteiische Wertermittlungen für Würzburg, Wertheim, Kitzingen und Unterfranken. Kontaktieren Sie mich für ein kostenfreies Erstgespräch.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Die steuerliche und rechtliche Würdigung eines Gutachtens obliegt der jeweils zuständigen Finanzbehörde bzw. dem Steuerberater.
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